Scheidung leicht gemacht!
Neben der klassischen Beratung in unserer Kanzlei können Sie für Ihre einvernehmliche Scheidung die unkomplizierte Onlinevariante wählen
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Die Online Scheidung ist der schnellste und finanziell günstigste Weg zu einer einvernehmlichen Ehescheidung.
Das Verfahren der Onlinescheidung ist unkompliziert, zeit- und kostensparend, und dennoch absolut rechtssicher.
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Das Scheidungsverfahren kann ganz bequem von zu Hause aus eingeleitet werden. Mit einer Onlinescheidung können Sie Ihr Scheidungsverfahren einfach ohne einen Anwaltsbesuch durchführen und müssen lediglich zum Gerichtstermin persönlich erscheinen.
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Unabhängig von Ihrem Wohnort können Sie bundesweit die Scheidung bei unserer Kanzlei beantragen. Voraussetzungen für eine Scheidung online sind, dass Sie und Ihr Ehepartner sich einig sind und Sie seit einem Jahr voneinander getrennt leben.

SICHER - KOMFORTABEL - EINFACH
Sie sparen sich den Weg zum Rechtsanwalt - trotzdem wird die persönliche Beratung groß geschrieben
Die komplette Gerichtskorrespondenz erledigen wir für Sie
Sie korrespondieren mit uns vollkommen sicher per E-Mail und können uns jederzeit anrufen
Wir begleiten Sie vom ersten bis zum letzten Tag Ihrer Scheidung
Sie genießen den bestmöglichen Service und zahlen den geringstmöglichen Preis

SIE GEBEN DEN STARTSCHUSS
Sie senden uns Ihren Auftrag online über das Formular
Wir schicken Ihnen eine Mail mit allen Informationen, die Sie brauchen
Ihre Anfrage ist unverbindlich. Erst wenn Sie Ihr Okay geben, wird der Scheidungsantrag eingereicht
Die Online Scheidung ist der schnellste und günstigste Weg einer einvernehmlichen Scheidung

DER KURZE WEG ZUR ONLINESCHEIDUNG
Sie schicken uns von dieser Seite aus den ausgefüllten Online-Scheidungsantrag mit den notwendigen Dokumenten
Sie erhalten von uns umgehend eine Vollmacht, die Sie unterschrieben an uns zurück schicken
Jetzt reichen wir Ihren Scheidungsantrag bei Gericht ein. Zum Scheidungstermin begleiten wir Sie natürlich
Wir helfen Ihnen bei allen juristischen und formalen Punkten. Der für Sie kostengünstige und reibungslose Ablauf ist das Ergebnis
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Häufig gestellte Fragen/FAQ
Um einen Scheidungsantrag beim Familiengericht zu stellen benötigen Sie in Deutschland zwar zwingend einen Rechtsanwalt. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist es jedoch nicht erforderlich, dass auch jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt beauftragt. Es ist von Vorteil, wenn Ihr Anwalt Fachanwalt für Familienrecht ist.
Die Berechnung der Scheidungskosten richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Scheidungskosten ist der sogenannte Verfahrenswert. Dieser wird auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zunächst geschätzt, muss aber immer abschließend nach Beendigung des Verfahrens durch das Gericht festgelegt werden.
Wenn die Scheidung insgesamt einvernehmlich bleibt und im Laufe des Verfahrens keine Probleme auftauchen die entsprechende Beratung notwendig machen sollten, können wir für Sie bei Gericht einen Antrag auf Reduzierung der Verfahrenskosten stellen.
Manche Gerichte nehmen eine Kürzung der Kostenbemessungsgrundlage um ca. 20 – 25 % vor, was zu einer Reduzierung der Kosten führen kann. Eine verbindliche Aussage zu den Kosten kann jedoch erst getroffen werden, nachdem der Gegenstandswert vom Gericht festgelegt worden ist.
Wir führen Ihr Scheidungsverfahren so günstig wie möglich durch, dabei setzen wir uns bereits im Scheidungsantrag für eine Reduzierung des Streitwerts ein.
Unsere Kanzlei erstellt Ihnen einen unverbindlichen, individuellen Kostenvoranschlag zu den Scheidungskosten. Dabei berücksichtigen wir neben einem entsprechend reduzierten Gegenstandswert auch den Mindestwert des Versorgungsausgleichs, sofern dieser nicht durch notariellen Vertrag ausgeschlossen ist oder die Ehedauer einschließlich Trennungszeit mehr als drei Jahre beträgt.
Nach Abschluss des Verfahrens und verbindlicher Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht, erhalten Sie von uns eine Abschlussrechnung.
Auch wenn Sie nur über geringes Einkommen verfügen oder verschuldet sind, führen wir Ihr Scheidungsverfahren durch. Wir beantragen in diesem Fall Verfahrenskostenhilfe. Wenn Ihnen diese auf Grund Ihres geringen Einkommens ohne Ratenzahlung bewilligt wird, entstehen Ihnen überhaupt keine Kosten, weder Gerichts- noch Anwaltskosten. Wenn Sie über ausreichende Mittel verfügen, kann das Gericht auch eine Ratenzahlung festlegen. Das Gericht behält sich vor, nach ca. einem Jahr, Ihr Einkommen erneut zu prüfen.
Für das Scheidungsverfahren benötigen wir Ihre Heiratsurkunde im Original oder als Abschrift. Sollte die Urkunde nicht auffindbar sein, fordern Sie eine Kopie bei Ihrem Standesamt an. In eiligen Fällen kann der Scheidungsantrag auch ohne Heiratsurkunde eingereicht werden. Die Urkunde muss nachträglich in jedem Fall vorgelegt werden.
Liegt ein Ehevertrag bzw. eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vor, so ist auch diese vorzulegen; insbesondere, wenn darin Regelungen zum Versorgungsausgleich vereinbart sind.